schlicht_W
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Abschnitt 1
Unterschutzstellung
§1 Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten
(zu § 20e Abs. 1 und 2, § 26a BNatSchG)
Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt
§ 2 Ausnahmen von einzelnen Verboten
(1) Die Verbote des § 20f Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden:
Boletus edulis=Steinpilz, Cantharellus spp.=Pfifferling - alle heimischen Arten, Gomphus clavatus=Schweinsohr, Lactarius volemus=Brätling, Leccinum spp.=Birkenpilz und Rotkappe - alle heimischen Arten, Morchella spp.=Morchel - alle heimischen Arten
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall für die in Absatz 1 genannten Pilze weitergehende Ausnahmen von den dort genannten Verboten zulassen, solange und soweit die Erhaltung der betreffenden Arten landesweit oder in bestimmten Landesteilen nicht gefährdet ist.
§ 3 Nicht besonders geschützte Tierarten, für die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten
(zu § 26 Abs. 3a BNatSchG)
Die Verbote des § 20f Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 20f Abs. 2a Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für lebende Exemplare folgender Arten:
Castor canadensis=Amerikanischer Biber, Chelydra serpentina=Schnappschildkröte, Macroclemys temminckii=Geierschildkröte, Sciurus carolinensis=Grauhörnchen.
Abschnitt 2
Teile und Erzeugnisse, Aufzeichnungspflichten
§ 4 Teile und Erzeugnisse
(zu § 20e Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG)
Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d des Bundesnaturschutzgesetzes sind
1. die in Anlage 3 bezeichneten Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen der dort genannten Arten,
2. andere Gegenstände, bei denen aus einem Beleg, aus der Verpackung, aus einer Marke, aus einer Aufschrift oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, daß es sich um Teile von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse handelt.
§ 5 Aufnahme- und Auslieferungsbuch
(zu § 26 Abs. 1 BNatSchG)
(1) Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen; alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Das Aufnahme- und Auslieferungsbuch ist nach dem Muster in Anlage 4 zu führen; die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuches gelten sinngemäß. Bei der Abgabe von Teilen oder Erzeugnissen im Einzelhandel müssen Name und Anschrift des Empfängers nur angegeben werden, wenn der Verkaufspreis der Teile oder Erzeugnisse über 1000 Deutsche Mark beträgt; sind die Teile oder Erzeugnisse mit anderen Materialien fest verbunden, so ist der auf die Teile und Erzeugnisse entfallende Anteil am Verkaufswert maßgebend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen, Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, soweit durch gleichwertige Vorkehrungen eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist.
(Anlage 4) Muster für das Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach § 5 Abs. 1 Satz 2:
Lfd. Nr. / Eingangstag / Bezeichnung der im Bestand vorhandenen oder übernommenen Tiere oder Pflanzen nach Art, Zahl, ggf. Kennzeichen und ggf. Bezeichnung der artenschutzrechtlich zum Besitz berechtigenden Dokumente / Name und genaue Anschrift des Einlieferers oder der sonstigen Bezugsquellen / Abgangstag / Name und genaue Anschrift des Empfängers oder Art des Abganges
(2) Absatz 1 Sätze 1 bis 3 gelten nicht
1. für Pilze der in § 2 Abs. 1 aufgeführten und für Tiere der nachstehenden Arten soweit aus einer Aufschrift auf einem Beleg oder auf der Verpackung die Einhaltung artenschutzrechtlicher Vorschriften hervorgeht.
Astacus astacus=Edelkrebs, Austropotamobius torrentium=Steinkrebs, Helix aspersa=Gefleckte Weinbergschnecke, Helix pornatia=Gewöhnliche Weinbergschnecke, Homarus gammarus=Hummer, Acipenseriformes spp.=Störartige (ausgenommen tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse)
2. für durch künstliche Vermehrung gewonnene Pflanzen,
3. soweit eine gleichwertige Buchführung auf Grund anderer Vorschriften durchgeführt wird,
4. für Tiere und Pflanzen, bei denen auf Grund eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Verfahrens, dem Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen, durch gleichwertige Vorkehrungen eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist.
5. für zu Gegenständen verarbeitete Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden, im Sinne von Art. 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
(3) Die Bücher mit den Belegen sind den in § 21 c des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmten Behörden sowie anderen, nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Bücher mit den Belegen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr gemacht worden ist. Andere gesetzliche Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Haltung, Kennzeichnung
§ 6 Haltung von Wirbeltieren besonders geschützter Arten, Anzeigepflicht
(zu § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 - BNatSchG)
(1) Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, ausgenommen Greifvögel der in Anlage 4 der Bundeswildschutzverordnung aufgeführten Arten, dürfen nur gehalten werden. wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter
1. die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und
2. über die erforderlichen Einrichtungen zur Gewährleistung einer den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechenden Haltung der Tiere verfügt.
Das Vorliegen der Anforderungen nach Satz 1 ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Wer Wirbeltiere der unter Absatz 1 fallenden Arten, ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gebären. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für andere Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen.
§ 7 Kennzeichnungspflicht
(zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG)
(1) Wer
1. lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten des Anhangs A der Verordnung EG Nr. 338/97
2. lebende, nicht unter Nummer 1 fallende Vögel der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten,
hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe des
1. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 1, § 10, § 12 Abs. 1 und 3,
2. § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3 Satz 2 und 3, § 12 Abs. 2, 4, 5 und 6
zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnung von Tieren der in Absatz 1 genannten Arten, die bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Inland gehalten werden, hat bis zum 1. Januar 2001 zu erfolgen. Werden Tiere der in Absatz 1 genannten Arten an andere abgegeben, sind diese - abweichend von Satz 1 - vor der Abgabe nach Absatz 1 Satz 2 zu kennzeichnen.
§ 8 Kennzeichnungsmethoden
(1) Für Tiere der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 genannten Arten sind Kennzeichen nach folgender Maßgabe zu verwenden.
1. geschlossene Ringe für gezüchtete Vögel der in Anlage 6 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten;
2. Transponder für Säugetiere, Vögel und Reptilien in Anlage 6 Spalte 6 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten, für gezüchtete Vögel allerdings nur, soweit sie nicht nach Nummer 1 mit einem geschlossenen Ring versehen werden können, die Kennzeichnung mit einem Transponder scheidet aus, soweit die Tiere weniger als 200 g (bei Schildkröten weniger als 500 g) wiegen oder ein solches Gewicht erreichen können;
3. offene Ringe für Vögel der in Anlage 6 Spalte 4 mit einem (+) bezeichneten Arten, die nicht unter Nummer 1 oder 2 fallen.
Ist eine Kennzeichnung mit einem geschlossenen oder offenen Ring oder einem Transponder nicht in Satz 1 festgelegt oder wegen körperlicher oder verhaltensbedingter Eigenschaften des Tieres nicht möglich, so sind folgende Kennzeichnungsmethoden zugelassen:
1. Dokumentationen äußerlich erkennbarer, individueller, unveränderlicher Körpermerkmale (Dokumentation) für Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 7 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten;
2. sonstige Kennzeichen für Säugetiere der in Anlage 6 Spalte 8 mit einem Kreuz bezeichneten Arten.
Für Tiere der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten, die in den Spalten 3 bis 9 nicht mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind, sowie für Bastarde von in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Vogelarten mit weiteren dort aufgeführten oder anderen Arten hat der Halter spätestens mit Eintritt der Kennzeichnungspflicht bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Festlegung der verbindlichen Kennzeichnungsmethode zu beantragen. § 9 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Unterschutzstellung
§1 Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten
(zu § 20e Abs. 1 und 2, § 26a BNatSchG)
Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt
§ 2 Ausnahmen von einzelnen Verboten
(1) Die Verbote des § 20f Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden:
Boletus edulis=Steinpilz, Cantharellus spp.=Pfifferling - alle heimischen Arten, Gomphus clavatus=Schweinsohr, Lactarius volemus=Brätling, Leccinum spp.=Birkenpilz und Rotkappe - alle heimischen Arten, Morchella spp.=Morchel - alle heimischen Arten
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall für die in Absatz 1 genannten Pilze weitergehende Ausnahmen von den dort genannten Verboten zulassen, solange und soweit die Erhaltung der betreffenden Arten landesweit oder in bestimmten Landesteilen nicht gefährdet ist.
§ 3 Nicht besonders geschützte Tierarten, für die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten
(zu § 26 Abs. 3a BNatSchG)
Die Verbote des § 20f Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 20f Abs. 2a Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für lebende Exemplare folgender Arten:
Castor canadensis=Amerikanischer Biber, Chelydra serpentina=Schnappschildkröte, Macroclemys temminckii=Geierschildkröte, Sciurus carolinensis=Grauhörnchen.
Abschnitt 2
Teile und Erzeugnisse, Aufzeichnungspflichten
§ 4 Teile und Erzeugnisse
(zu § 20e Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG)
Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d des Bundesnaturschutzgesetzes sind
1. die in Anlage 3 bezeichneten Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen der dort genannten Arten,
2. andere Gegenstände, bei denen aus einem Beleg, aus der Verpackung, aus einer Marke, aus einer Aufschrift oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, daß es sich um Teile von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse handelt.
§ 5 Aufnahme- und Auslieferungsbuch
(zu § 26 Abs. 1 BNatSchG)
(1) Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen; alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Das Aufnahme- und Auslieferungsbuch ist nach dem Muster in Anlage 4 zu führen; die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuches gelten sinngemäß. Bei der Abgabe von Teilen oder Erzeugnissen im Einzelhandel müssen Name und Anschrift des Empfängers nur angegeben werden, wenn der Verkaufspreis der Teile oder Erzeugnisse über 1000 Deutsche Mark beträgt; sind die Teile oder Erzeugnisse mit anderen Materialien fest verbunden, so ist der auf die Teile und Erzeugnisse entfallende Anteil am Verkaufswert maßgebend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen, Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, soweit durch gleichwertige Vorkehrungen eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist.
(Anlage 4) Muster für das Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach § 5 Abs. 1 Satz 2:
Lfd. Nr. / Eingangstag / Bezeichnung der im Bestand vorhandenen oder übernommenen Tiere oder Pflanzen nach Art, Zahl, ggf. Kennzeichen und ggf. Bezeichnung der artenschutzrechtlich zum Besitz berechtigenden Dokumente / Name und genaue Anschrift des Einlieferers oder der sonstigen Bezugsquellen / Abgangstag / Name und genaue Anschrift des Empfängers oder Art des Abganges
(2) Absatz 1 Sätze 1 bis 3 gelten nicht
1. für Pilze der in § 2 Abs. 1 aufgeführten und für Tiere der nachstehenden Arten soweit aus einer Aufschrift auf einem Beleg oder auf der Verpackung die Einhaltung artenschutzrechtlicher Vorschriften hervorgeht.
Astacus astacus=Edelkrebs, Austropotamobius torrentium=Steinkrebs, Helix aspersa=Gefleckte Weinbergschnecke, Helix pornatia=Gewöhnliche Weinbergschnecke, Homarus gammarus=Hummer, Acipenseriformes spp.=Störartige (ausgenommen tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse)
2. für durch künstliche Vermehrung gewonnene Pflanzen,
3. soweit eine gleichwertige Buchführung auf Grund anderer Vorschriften durchgeführt wird,
4. für Tiere und Pflanzen, bei denen auf Grund eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Verfahrens, dem Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen, durch gleichwertige Vorkehrungen eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist.
5. für zu Gegenständen verarbeitete Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden, im Sinne von Art. 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
(3) Die Bücher mit den Belegen sind den in § 21 c des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmten Behörden sowie anderen, nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Bücher mit den Belegen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr gemacht worden ist. Andere gesetzliche Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Haltung, Kennzeichnung
§ 6 Haltung von Wirbeltieren besonders geschützter Arten, Anzeigepflicht
(zu § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 - BNatSchG)
(1) Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, ausgenommen Greifvögel der in Anlage 4 der Bundeswildschutzverordnung aufgeführten Arten, dürfen nur gehalten werden. wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter
1. die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und
2. über die erforderlichen Einrichtungen zur Gewährleistung einer den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechenden Haltung der Tiere verfügt.
Das Vorliegen der Anforderungen nach Satz 1 ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Wer Wirbeltiere der unter Absatz 1 fallenden Arten, ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gebären. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für andere Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen.
§ 7 Kennzeichnungspflicht
(zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG)
(1) Wer
1. lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten des Anhangs A der Verordnung EG Nr. 338/97
2. lebende, nicht unter Nummer 1 fallende Vögel der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten,
hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe des
1. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 1, § 10, § 12 Abs. 1 und 3,
2. § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3 Satz 2 und 3, § 12 Abs. 2, 4, 5 und 6
zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnung von Tieren der in Absatz 1 genannten Arten, die bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Inland gehalten werden, hat bis zum 1. Januar 2001 zu erfolgen. Werden Tiere der in Absatz 1 genannten Arten an andere abgegeben, sind diese - abweichend von Satz 1 - vor der Abgabe nach Absatz 1 Satz 2 zu kennzeichnen.
§ 8 Kennzeichnungsmethoden
(1) Für Tiere der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 genannten Arten sind Kennzeichen nach folgender Maßgabe zu verwenden.
1. geschlossene Ringe für gezüchtete Vögel der in Anlage 6 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten;
2. Transponder für Säugetiere, Vögel und Reptilien in Anlage 6 Spalte 6 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten, für gezüchtete Vögel allerdings nur, soweit sie nicht nach Nummer 1 mit einem geschlossenen Ring versehen werden können, die Kennzeichnung mit einem Transponder scheidet aus, soweit die Tiere weniger als 200 g (bei Schildkröten weniger als 500 g) wiegen oder ein solches Gewicht erreichen können;
3. offene Ringe für Vögel der in Anlage 6 Spalte 4 mit einem (+) bezeichneten Arten, die nicht unter Nummer 1 oder 2 fallen.
Ist eine Kennzeichnung mit einem geschlossenen oder offenen Ring oder einem Transponder nicht in Satz 1 festgelegt oder wegen körperlicher oder verhaltensbedingter Eigenschaften des Tieres nicht möglich, so sind folgende Kennzeichnungsmethoden zugelassen:
1. Dokumentationen äußerlich erkennbarer, individueller, unveränderlicher Körpermerkmale (Dokumentation) für Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 7 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten;
2. sonstige Kennzeichen für Säugetiere der in Anlage 6 Spalte 8 mit einem Kreuz bezeichneten Arten.
Für Tiere der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten, die in den Spalten 3 bis 9 nicht mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind, sowie für Bastarde von in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Vogelarten mit weiteren dort aufgeführten oder anderen Arten hat der Halter spätestens mit Eintritt der Kennzeichnungspflicht bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Festlegung der verbindlichen Kennzeichnungsmethode zu beantragen. § 9 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.